Änderung Zonenplan und Baureglement; Genehmigung gemäss Art. 61 Baugesetz

15.03.2013

Parzellen Nrn. 3983, 1478, 1477 und 3178 (Altersheim/Alterssiedlung)

Gestützt auf Art. 110 BauV wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die von der Gemeindeversammlung am 7. Dezember 2012 beschlossene Änderung des Zonenplanes und des Baureglementes mit Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 12. März 2013 genehmigt worden ist.

Gegen den Beschluss des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.

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