16.05.2013
Genehmigung gemäss Art. 61 Baugesetz
Gestützt auf Art. 110 BauV wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die vom Gemeinderat am 9. August 2012 beschlossene Überbauungsordnung mit Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 3. Mai 2013 genehmigt worden ist.
Gegen den Beschluss des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden. (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
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